Ein Haus auf dem Land oder eine Eigentumswohnung in der Stadt: Ganz gleich, wie Ihr Traum vom Eigenheim aussieht – Ihre Sparkasse unterstützt Sie gerne bei der Suche. Profitieren Sie von unserer Expertise bei der Vermittlung und Finanzierung von Immobilien. So finden Sie, was zu Ihnen passt und wohnen schnell mietfrei in den eigenen vier Wänden.
Immobilien eignen sich gut als Kapitalanlage, denn sie sind in der Regel frei von großen Preisschwankungen. Mit einer vermieteten Immobilie können Sie über viele Jahre hinweg Einnahmen erzielen und Steuervorteile nutzen. Später bessern Sie mit den Zusatzeinkünften Ihre Rente auf. Gerne informiert Sie Ihr Berater über die Details.
Vertrauen Sie auf die jahrelange Erfahrung und das Know-how Ihrer Sparkasse im Makler-Geschäft – gemeinsam finden Sie schnell den richtigen Käufer für Ihre Immobilie. Denn die Sparkasse ist einer der größten Immobilien-Makler der Region.
Seriosität, Sicherheit und Marktkenntnis sind beim Verkauf einer Immobilie unverzichtbar. Die Sparkasse setzt sich mit jahrzehntelanger Erfahrung leidenschaftlich für Immobilien ein. Unsere Kundinnen und Kunden sowie unabhängige Studien bestätigen den hohen Qualitätsstandard.
Ihr Leben verändert sich – und damit auch die Wünsche und Ansprüche an die eigenen vier Wände. Mit einer Modernisierung gestalten Sie Ihr Zuhause ganz nach Ihren Wünschen und passen es an Ihre Bedürfnisse an. Auch finanziell kann sich der Schritt lohnen: Sie sparen künftig Geld und erhalten den Wert Ihrer Immobilie.
Lassen Sie sich jetzt beraten, welches Modernisierungsprojekt bequem zu Ihrer finanziellen Situation passt. Und welche staatlichen Förderungen Sie nutzen können. Vereinbaren Sie gleich einen Termin.
Die Sparkassen-Finanzgruppe gehört laut trendence Graduate Barometer zu den beliebtesten Arbeitgebern bundesweit.
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Testerurteil
06/2022 Sparkasse Dillenburg
Neben dem klassischen Kauf sind auch Versteigerungen eine schöne Möglichkeit, die Wunschimmobilie zu finden – und das häufig zu günstigen Preisen. Einige Unterschiede gibt es allerdings. Gewinnen Sie hier einen ersten Einblick in das Thema und einen Eindruck vom Angebot in Ihrer Region.
Das Gericht bestimmt den Termin und veröffentlicht ihn im Bundesanzeiger, in der örtlichen Tagespresse und an der Gerichtstafel beim Amtsgericht. Einige Amtsgerichte veröffentlichen ihre Termine auch im Internet. Die Versteigerung ist öffentlich.
Im ersten Termin darf der Rechtspfleger den Zuschlag nicht erteilen, wenn das Meistgebot 5/10 des Verkehrswertes nicht erreicht (sogenannte 5/10-Grenze). Liegt das Meistgebot unter 7/10 des Verkehrswertes, kann der Gläubiger den Antrag auf Zuschlagsversagung stellen (sogenannte 7/10-Grenze). Die Grenzen gelten auch im zweiten Termin, wenn im ersten Termin kein Gebot abgegeben wurde.
Es empfiehlt sich, vor oder im Termin mit dem Gläubiger zu sprechen, um dessen Preisvorstellung zu erfahren. Auch bei einem Gebot über 7/10 des Verkehrswertes kann der Gläubiger den Zuschlag durch Einstellung des Verfahrens verhindern.
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der zum Zeitpunkt der Bewertung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften zu erzielen ist. Eine genaue Definition ergibt sich aus § 194 BauGB.
Das Gericht beauftragt einen öffentlich bestellten Gutachter, der nach einem Ortstermin ein Verkehrswertgutachten erstellt. Möglich ist auch die Beauftragung eines Gutachterausschusses. Das Gerichtsgutachten kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes eingesehen werden. Dem Gläubiger liegt ebenfalls eine Abschrift vor.
Gebote werden im Versteigerungstermin mündlich abgegeben. Bieten kann jeder Interessent, der sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen und die notwendige Sicherheitsleistung im Termin erbringen kann.
Die Sicherheitsleistung beträgt in der Regel zehn Prozent des gerichtlich festgesetzten Verkehrswertes. Sie muss sofort gegenüber dem Amtsgericht geleistet werden. Ansonsten wird das Gebot zurückgewiesen.
Die Bietsicherheit kann auf verschiedene Arten erbracht werden: zum Beispiel durch vorherige Überweisung an die Gerichtskasse oder die unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes.